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Fachbeiträge "Aufsicht im Museum / QEM"

Krank heißt krank

Rechte und Pflichten im Krankenstand

Unternehmen haben laut Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Und erkrankte Mitarbeiter haben generell „die Pflicht, sich an die Anweisungen des Arztes zu halten und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gefährden könnte.“ (Anm. 1)

Was bedeutet das im Alltag?

Wenn Kulturbetriebe über eine dünne Personaldecke verfügen, kann es durch Erkrankungen rasch eng werden. Dürfen Arbeitgeber den Erkrankten anrufen, damit die Arbeit weitergeht? Dazu Manfred Schmid, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Das ist eine Ermessensentscheidung. Der Arbeitgeber braucht ein überwiegendes Interesse an einem solchen Anruf. Das kann z.B. der Fall sein, wenn er dringend eine Information für einen Kunden benötigt, der ein Angebot erwartet. Soweit ein solches Interesse ersichtlich ist, muss der Arbeitnehmer das Telefonat auch bei Krankheit führen. Was nicht geht: Dass der Anruf nur erfolgt, um den Arbeitnehmer unter Druck zu setzen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer bei Krankheit gar nicht telefonisch erreichbar sein, er kann sich tot stellen. Er muss auch keine Fragen zu seiner Krankheit beantworten. Wenn der Arbeitgeber die Frage `Wie geht es?´ aber ernst meint, ist es eine nette Geste. Kann der Chef verlangen, dass man trotz Krankmeldung Aufgaben erledigt, etwa wichtige Mails weiterleitet? Ganz klare Ansage: Krank ist krank. Das heißt, ich muss gar nichts machen, was mit dem Geschäft zu tun hat. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist absolut, ich bin eben ganz krank oder gar nicht. Der Arbeitgeber muss Vorsorge treffen, um das Geschäft trotzdem am Laufen zu halten.“ Auch zu Personalgesprächen muss ein Erkrankter nicht erscheinen: „Personalgespräche sind für gesunde Mitarbeiter verpflichtend, soweit es nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Das gilt aber nicht bei Krankheit. Auch hier gilt: Das Bundesarbeitsgericht differenziert nicht zwischen ein bisschen krank und ganz krank. Der Arbeitnehmer ist eben krank und muss nicht erscheinen. Sein Fernbleiben darf auch nicht sanktioniert werden.“

Darf der Arbeitgeber das E-Mail-Postfach öffnen?

Ja, sofern der Arbeitgeber die Privatnutzung des beruflichen E-Mail-Accounts untersagt hat. „Es ist dann nichts anderes als das Postkörbchen vor 20 Jahren. Private Post sollte da nicht enthalten sein. Ist die Privatnutzung dagegen gestattet oder geduldet und hat der Mitarbeiter sein Einverständnis nicht erteilt, darf der Chef auch nicht reinschauen. Allerdings kann es die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gebieten, dass der Mitarbeiter in wichtigen Fällen den Zugriff auf sein Postfach erlauben muss.“ (Anm. 2)

Anm. 1: Krank geschrieben! Was ist erlaubt?, in: ARAG, 24.09.2019; Quelle: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/3732/?cookieSetting=true; Abfrage: 16.10.2019
Anm. 2: alle Zitate aus: Krankmeldung: Ein Mitarbeiter ist krank – darf die Chefin ihn trotzdem anrufen? Darf sie sein E-Mail-Postfach öffnen? Arbeitsrechtler Manfred Schmid erklärt, was zulässig ist – und was nicht. Interview von Ina Reinsch, in: Süddeutsche Zeitung, 15.09.2019; Quelle: https://www.sueddeutsche.de/karriere/krankmeldung-rechte-pflichten-1.4584490; Abfrage: 16.10.2019

Dieser Beitrag wurde erstmals publiziert in KulturBetrieb, zwei 2019, S. 62 f.